Komme ich für das Gründungsstipendium.NRW infrage? Wann starten die Auszahlungen? Was hat es mit dem Verwendungsnachweis auf sich? Solche und ähnliche Fragen rund um das Gründungsstipendium.NRW erreichen uns immer wieder. Hier findet ihr Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen.

Die FAQ gliedern sich in vier Blöcke:

Im ersten Block geht es um die Voraussetzungen, die von den Gründerinnen und Gründern  erfüllt werden müssen, um mit dem Gründungsstipendium NRW gefördert werden zu können. Darüber hinaus wird der Bewerbungs- bzw. Antragsprozess erläutert.

Im zweiten Block werden Fragen beantwortet, die sich während der Förderung mit dem Gründungsstipendium NRW ergeben: Unter anderem finden sich hier Hinweise zu Steuern und Sozialabgaben, Nebentätigkeiten und dem gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien oder staatlicher Unterstützung und zum Vorgehen bei Veränderungen im Gründungsteam.

Im dritten Block werden Fragen zum Baustein Gründungsstipendium NRW Diversität+ beantwortet. Fokussiert werden Fragen zu den Voraussetzungen zum Erhalt des Zuschusses sowie zum Antragsprozess.

Der vierte Block gibt einen Einblick in den Zuständigkeitsbereich der Gründungsnetzwerke und beantwortet Fragen rund um ihre Tätigkeiten sowie die Verantwortlichkeiten des Coaches.

Bewerbung und Fördervoraussetzungen

Vier junge Menschen stehen vor einem mit Post-it beklebtem Fenster
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Bewerbung und Fördervoraussetzungen

Mit dem Stipendium können Gründerinnen und Gründer gefördert werden, die sich durch die Gründung eines innovativen Klein- oder Kleinst-Unternehmens selbstständig machen wollen, dieses aber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegründet haben.

Die zu fördernden Gründerinnen und Gründer müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie ihren Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in NRW haben und das Gründungsvorhaben als Hauptberuf verfolgen.

Wer bereits in der Vergangenheit ein Gründungsstipendium erhalten hat, kann kein weiteres Gründungsstipendium erhalten.

Der vorherige Bezug eines den Lebensunterhalt sichernden Stipendiums, das von einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens gewährt wird (z. B. exist Gründungsstipendium, exist Forschungstransfer, Start-up Transfer.NRW) schließt die Förderung mit dem Gründungsstipendium.NRW aus. Dazu zählen auch Förderungen, die das Stipendium indirekt über Personalausgaben fördern. Der vorherige Bezug des Gründungszuschusses schließt die Förderung mit dem Gründungsstipendium.NRW nicht aus. Auch der Bezug des dreimonatigen exist Woman Stipendiums schließt aufgrund der spezifischen Zielrichtung des Programms den Bezug des Gründungsstipendium.NRW nicht aus.

Die Gewährung des Stipendiums ist auch ausgeschlossen, wenn die oder der Antragstellende bereits Gründerin oder Gründer eines weiteren Unternehmens war, dessen Unternehmensgegenstand nicht allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist, sofern das Unternehmen nicht vor mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung verkauft oder liquidiert wurde.

Ja. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragstellende gefördert werden.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen, oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Know-how-Trägerin oder -Träger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.

Soll nach Beginn der Förderung für ein weiteres Teammitglied die Förderung beantragt werden, ist folgendes zubeachten:

  • Es können nur weitere Teammitglieder gefördert werden, wenn das Unternehmen bei der Antragstellung der neuen Teammitglieder noch nicht gegründet worden ist.
  • Für die Förderung eines zusätzlichen Teammitglieds muss sich das gesamte Team mit der Geschäftsidee erneut der Jury vorstellen. Bei einem positiven Votum der Jury kann das hinzugekommene Teammitglied einen Antrag auf Förderung durch das Gründungsstipendium.NRW stellen.
  • Die maximale Anzahl von drei geförderten Mitgliedern pro Team darf nicht überschritten werden.

Bei inhabergeführten Unternehmen führen die Unternehmerinnen und Unternehmer die Geschäfte und sind den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern gleichzusetzen.

Das Unternehmen muss innerhalb des Durchführungszeitraums des Stipendiums als ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet werden.

Das neu gegründete Unternehmen muss unmittelbar von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten oder unter Beteiligung einer Holding-Gesellschaft der Stipendiatin oder des Stipendiaten gegründet werden. Eine Gründung durch eine Holding-Gesellschaft im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn das neue Unternehmen durch eine oder mehrere Kapitalgesellschaften gegründet wird, deren Unternehmensgegenstand allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist. Mit Ausnahme von Beteiligungen durch eigene Holding-Gesellschaften, darf das neu gegründete Unternehmen kein Partner- oder verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu einem bereits zuvor bestehenden Unternehmen bilden. Die Gründung darf nicht durch die Übernahme eines Unternehmens oder die Übernahme der Tätigkeit eines anderen Unternehmens, einen Zusammenschluss oder eine Spaltung gemäß § 123 des Umwandlungsgesetzes erfolgen. Das neu gegründete Unternehmen darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben.

Das neu gegründete Unternehmen muss einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

Ein kleines Unternehmen ist laut KMU-Definition der Europäischen Kommission ein Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro. Hilfestellung bietet der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission.

 

 

Das zu gründende Unternehmen, für das das Gründungsstipendium.NRW beantragt wird (im Folgenden GS-Unternehmen), muss von den Gründerinnen und Gründern gegründet worden sein oder gegründet werden. Gründerinnen und Gründer können/dürfen das GS-Unternehmen auch unter Beteiligung einer eigenen Holding-Gesellschaft gründen. Der Unternehmensgegenstand der Holding-Gesellschaft darf allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet sein. Das Holding-Unternehmen darf jedoch keine Tätigkeiten anbieten, die über die klassischen Tätigkeiten einer Holding hinausgehen, vor allem keine inhaltlichen Tätigkeiten des GS-Unternehmens.

Andere, bereits bestehende Unternehmen können sich an dem GS-Unternehmen beteiligen, wenn

  • die Tätigkeit/Idee des GS-Unternehmens nicht in dem bereits bestehenden Unternehmen umgesetzt wurde bzw. umgesetzt werden könnte.
  • das GS-Unternehmen nicht aus einem Zusammenschluss mit dem bestehenden Unternehmen hervorgegangen ist.
  • das bestehende Unternehmen weniger als 25% der Anteile übernimmt.

Bei der Gründung unter Beteiligung einer Holding-Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens müssen die Voraussetzungen der Nummer 3.1 Satz 1 Buchstabe b beziehungsweise Nummer 5.4 der Gründungsstipendium NRW-Richtlinie erfüllt sein.

Das Stipendium fördert Gründerinnen und Gründer bei der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung einer innovativen Geschäftsidee. Ziel der Förderung ist die Gründung oder Weiterentwicklung eines Unternehmens, das als Gewerbe angemeldet oder im Handelsregister eingetragen werden kann.

Gründungsprojekte, die weder als Gewerbe angemeldet noch in das Handelsregister eingetragen werden können, sind nicht förderfähig. Freiberuflerinnen und Freiberufler, die nicht ins Handels- oder Gewerberegister eingetragen werden, können grundsätzlich nicht gefördert werden.

Ja, die Gründung eines gemeinnützigen Unternehmens kann durch das Gründungsstipendium.NRW gefördert werden, wenn es neben der Gemeinnützigkeit auch wirtschaftlich nachhaltig betrieben wird und die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden.

Nach der Abgabenordnung (AO) muss eine steuerbegünstigte – umgangssprachlich gemeinnützige – Körperschaft nach den Vorgaben der bindenden Mustersatzung, aber auch im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen. Zu den gemeinnützigen Zwecken zählen unter anderem die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, Religion, Gesundheit, Umweltschutz und Jugendarbeit.

Dabei müssen steuerbegünstigte Körperschaften selbstlos tätig sein und dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. D. h. insbesondere, dass sie sämtliche Mittel, die der Organisation zur Verfügung stehen, letztlich für die Verwirklichung ihrer Satzungszwecke einsetzen müssen. Gewinnausschüttungen an die Gründerinnen und Gründer sind nicht zulässig.
Das heißt aber nicht, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft nicht auch wirtschaftlich tätig sein und insoweit Gewinne erzielen darf. Unproblematisch sind insbesondere (ertragsteuerfreie) wirtschaftliche Betätigungen, die der unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke dienen (so genannte Zweckbetriebe, z. B. eine Gesellschaft zur Förderung der Bildung führt entgeltliche Bildungsmaßnahmen durch).
Wirtschaftliche Betätigungen außerhalb der begünstigten Satzungszwecke sind als (ertrag-) steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ebenfalls zulässig, soweit diese ertragbringend sind und nicht als eigenständiger (Neben-)Zweck neben die begünstigten Satzungszwecke treten. Letzteres ist insbesondere dann grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn die mit dem Geschäftsbetrieb erzielten Gewinne, genauso wie etwaige Gewinne aus Zweckbetrieben ausschließlich der Finanzierung der Verwirklichung der Satzungszwecke dienen.

Kurz zusammengefasst: Gewinne machen an sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ist steuerbegünstigten Organisationen grundsätzlich nicht verboten. Die Gewinne dürfen allerdings nur für gemeinnützige Zwecke verwendet und nicht an die Gründerinnen und Gründer der Gesellschaft ausgeschüttet werden.
Die Vergabe des Gründungsstipendium.NRW setzt voraus, dass die Geschäftsidee nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lässt. Entscheidend für einen wirtschaftlich nachhaltigen Betrieb ist nicht Gewinn an sich, sondern der wirtschaftlich nachhaltige Erfolg, der sich z. B. auch an einer erfolgreichen Marktetablierung, wachsender Mitarbeiter- oder Kundenzahlen messen lassen kann. Diese Voraussetzung können grundsätzlich auch steuerbegünstigte Körperschaften erfüllen.

Eine nachhaltige, wirtschaftlich tragfähige und gleichzeitig gemeinnützige Ausrichtung ist danach möglich. Das Unternehmen kann also gemeinnützig und wirtschaftlich sein.

Vereine können in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihr Geschäftsbetrieb den Umfang eines Handelsgewerbes ausmacht.

Die Förderung durch das Gründungsstipendium.NRW setzt in diesen Fällen die Eintragung bzw. geplante Eintragung in das Handelsregister voraus.

Durch das Gründungsstipendium.NRW können Gründungen für Fischerei und Aquakultur, für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gefördert werden.

Grundsätzlich wird über die Gewährung des Gründungsstipendium.NRW personenbezogen entschieden, das heißt, der/die jeweilige Antragstellende selbst muss die weiteren Voraussetzungen (hier insbesondere kein paralleler Hauptberuf; das bedeutet, entgeltliche Nebentätigkeit sind auf unter fünfzehn Stunden pro Woche begrenzt) erfüllen. Es ist daher möglich, bei einem Gründungsteam nur eine der drei Personen mit dem Gründungsstipendium.NRW zu fördern, wenn ausschließlich diese Person alle Voraussetzungen erfüllt.

Durch das Gründungsstipendium.NRW soll allerdings den Gründerinnen und Gründern der Freiraum verschafft werden, sich hauptberuflich auf ihre Gründungsidee zu konzentrieren, diese in dem Jahr der Förderung an den Start zu bringen und deutlich voranzutreiben. Wollen bei Teamgründungen einzelne Mitglieder hauptberuflich in einem Beschäftigungsverhältnis bleiben, obliegt es der Jury zu entscheiden, ob dennoch während des Förderzeitraums ein ausreichender Projektfortschritt gewährleistet ist. Auch kommt hier dem/der Coach die Aufgabe zu, auf eine Einhaltung des Betreuungsfahrplanes zu achten.

Die Bewerbungen für das Stipendium werden ausschließlich durch die akkreditierten und zertifizierten Gründungsnetzwerke angenommen. Die teilnehmenden Gründungsnetzwerke sind hier zu finden.

Grundsätzlich soll die Bewerbung bei einem Gründungsnetzwerk in der Region des geplanten Standorts des Gründungsvorhabens erfolgen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Einreichung eines aussagekräftigen Ideenpapiers beim ausgewählten Gründungsnetzwerk. Ein gleichzeitiges Einreichen bei mehreren Gründungsnetzwerken ist ausgeschlossen und führt trotz einer eventuellen positiven Förderempfehlung zu einer Ablehnung im Antragsprozess.

Grundsätzlich soll die Bewerbung bei einem Gründungsnetzwerk in der Region des geplanten Standorts des Gründungsvorhabens erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. wenn ein Netzwerk aufgrund besonderer inhaltlicher Zuschnitte des Gründungsvorhabens besondere Hilfestellungen und Expertise bieten kann, ist eine Bewerbung bei einem Gründungsnetzwerk außerhalb der eigenen Region möglich. In diesem Fall ist dies im Ideenpapier zu begründen. Die Einschätzung obliegt dem Netzwerk, bei dem die Bewerbung erfolgt.

Gründerinnen und Gründer aus einem Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und die auch keine Schweizer Staatsbürger oder -bürgerinnen sind, können gefördert werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis muss für den gesamten Durchführungszeitraum gültig sein. Zudem dürfen keine Beschränkungen im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel vermerkt sein, die mit einer Gründung als hauptberuflicher Tätigkeit nicht vereinbar sind.

Das Gründungsstipendium.NRW wurde von der globalen Zertifizierungs- und Beratungsstelle für internationale Gründungsteams (Global Certification and Consulting Centre, GCCC) zertifiziert. Hintergrund ist die Regelung in §21 Abschnitt 2b des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), nach der es grundsätzlich ermöglicht wird, dass Nicht-EU-Bürger in Deutschland ein Visum oder Aufenthaltstitel für eine Start-up-Gründung erhalten können, wenn sie z. B. mit einem Gründungsstipendium.NRW gefördert werden: gccc-exist.de.

Die Entscheidung über den Aufenthaltstitel und die Ausformulierung im Zusatzblatt liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Der Begriff Innovation umfasst grundsätzlich die Realisierung von etwas Neuem oder einer Neuerung. Erfasst wird jede Geschäftsidee zur Realisierung einer neuartigen, fortschrittlichen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders die Einführung eines neuen Produkts oder die Anwendung eines neuen Verfahrens.

Wenn die Geschäftsidee nicht mindestens ein Alleinstellungsmerkmal hat, ist eine Förderempfehlung ausgeschlossen. Als Alleinstellungsmerkmal wird ein Leistungsmerkmal bezeichnet, durch das sich ein Produkt oder eine Dienstleistung deutlich vom Wettbewerb abhebt. Das Alleinstellungsmerkmal wird auch erfüllt, wenn zwei bestehende Geschäftsideen kombiniert und z. B. auf eine Branche übertragen werden.

Die Auswahl der Jury erfolgt aufgrund der fünf nachfolgenden Kriterien

  1. Gründungspersönlichkeit/Gründungsteam,
  2. Innovativität der Geschäftsidee,
  3. Machbarkeit,
  4. Kundennutzen, Bedarf und
  5. Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.

Die Jurys bewerten die Vorhaben anhand eines einheitlichen Bewertungsbogens, um die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen. Das entsprechende Formular wird durch den Projektträger Jülich zur Verfügung gestellt.

Gründungsteams, Einzelgründerinnen oder -gründer werden während der Sitzung ihre Gründungsidee pitchen und sich und ihre Geschäftsidee vorstellen. Im Anschluss hat die Jury Gelegenheit, innerhalb von fünf Minuten ihre Fragen an die Gründerinnen und Gründer zu richten.

Nachdem das Gründungsvorhaben von der Jury zur Förderung empfohlen wurde, ist der Förderantrag innerhalb von zwei Monaten über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) zu stellen, anderenfalls erlischt die Juryempfehlung. Zur Beantragung wird ein Dokument mit aktivierter Online-Ausweisfunktion benötigt (Personalausweis, Elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte für EU-Bürgerinnen und –Bürger). Nach Eingang des vollständigen Antrags wird innerhalb der nächsten drei Monate durch den Projektträger Jülich über eine Bewilligung des Vorhabens entschieden. Bei einer positiven Entscheidung erhält der Stipendiat/die Stipendiatin einen Zuwendungsbescheid, in dem der Bezugszeitraum des Stipendiums festgelegt ist.

Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Jurysitzung im  Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) einzureichen, anderenfalls erlischt die Juryempfehlung.

Die Bewerberinnen und Bewerber können in den Antragsunterlagen einen Wunschtermin für den Start des Durchführungszeitraums angeben. Als Wunschtermin kann entweder der 1. oder 15. Kalendertag eines Monats in der Zukunft ausgewählt werden, wobei diese Auswahl nur bis einschließlich zum sechsten Monat nach der Jurysitzung möglich ist. Der Projektträger Jülich versucht grundsätzlich, die Wunschtermine zu berücksichtigen, wobei ein Bearbeitungszeitraum von bis zu drei Monaten zu berücksichtigen ist.

Teammitglieder sollten möglichst zeitgleiche Wunschtermine für den Start des Stipendiums wählen. Sollten die Wunschtermine mehrere Monate auseinanderliegen, wird vom Projektträger Jülich ggf. eine Stellungnahme von der/dem Coach oder dem Netzwerk gefordert.

Während der Förderung

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Während der Förderung

Unmittelbar nach Förderbeginn und Bekanntgabe des/der vom Gründungsnetzwerk kostenfrei vermittelten Coach melden sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrem/ihrer Coach zur Vereinbarung des ersten Termins, der grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Stipendiums stattfinden soll. In dem ersten Termin wird der Betreuungsplan zwischen Coach und den Stipendiatinnen und Stipendiaten festgelegt. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die im Betreuungsfahrplan vereinbarten Termine mit der/dem Coach einzuhalten. Nach der Vereinbarung des Betreuungsfahrplans sollen mindestens zwei weitere verbindliche Termine mit der/dem Coach vereinbart werden. Wenn ein Termin unentschuldigt versäumt wurde, kann die/der Coach eine Präsentation vor der Jury verlangen, die dann über die Weiterführung des Stipendiums befindet. Sechs Monate nach Beginn der Förderung muss eine Bestätigung des Coachs eingereicht werden, dass der Betreuungsfahrplan und die vereinbarten Meilensteine hinreichend eingehalten wurden und bisher keine Anzeichen für einen mangelnden Projektfortschritt vorliegen. Sollte der/die Coach dies nicht bestätigen, ist eine Präsentation vor der Jury erforderlich, welche über die Weiterführung des Projekts entscheidet.

 

Das Gründungsvorhaben muss als Hauptberuf verfolgt werden. Im Falle der Eintragung des Unternehmens ins Gewerberegister ist darauf zu achten, die Möglichkeit des Nebenerwerbs nicht anzukreuzen (andernfalls wird eine Ummeldung des Gewerbes in den Haupterwerb verlangt).

Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist demnach ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten, ein Praktikum oder eine Ausbildung/ein Studium im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche sind zulässig (also sind 14,99 Stunden pro Woche erlaubt, 15 Stunden oder mehr pro Woche sind nicht erlaubt). 

Ebenfalls ausgeschlossen ist der Bezug des Stipendiums bei gleichzeitiger Ausübung der Geschäftsführung oder der Tätigkeit als Prokuristin oder Prokurist in einem anderen Unternehmen unabhängig vom Umfang der Tätigkeit. Dies gilt nicht für Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist. Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während einer möglichen Förderung als Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Teilhaberin oder Teilhaber mit mehr als 24,99 Prozent an einem anderen Unternehmen beteiligt sind, dessen Unternehmensgegenstand nicht allein auf das Halten und Verwalten von Unternehmensanteilen oder des eigenen Vermögens gerichtet ist.

Da die Stipendiatinnen und Stipendiaten keine Arbeitnehmenden sind, stehen ihnen die Entgeltersatzansprüche bei Krankheit grundsätzlich nicht zu. Das Stipendium kann auch in Zeiten einer Krankheit gewährt werden, soweit Gründerinnen und Gründer ihre Pflichten nach dem Betreuungsfahrplan erbringen. Bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen müssen sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten bei ihrem/ihrer Coach melden. Sind sie längere Zeit zur Pflichterfüllung nicht in der Lage und folgt daraus ein mangelnder Projektfortschritt, muss die Jury auf Veranlassung der/des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.

Ein zeitlich befristetes Aussetzen des Stipendiums im Krankheitsfall ist grundsätzlich nicht möglich.

Das Stipendium kann grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Wenn die Förderung noch nicht begonnen wurde und noch keine Zuwendungsmittel ausgezahlt wurden, kann ein begründeter Antrag auf Verschiebung des gesamten Durchführungszeitraums gestellt werden, über den der Projektträger Jülich ggf. nach Rücksprache mit der Jury oder der/dem Coach entscheidet.

Sollten bereits Zuwendungsmittel ausgezahlt worden sein, kann keine Verschiebung des Durchführungszeitraums erfolgen. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss sich dann entscheiden, ob sie/er das Praktikum antreten oder vom Stipendium zurücktreten will.

Die einzige Ausnahme davon: Während des Bezugs von Elterngeld kann das Stipendium auf Antrag für bis zu zwölf Monate unterbrochen werden.

Bei Stipendiatinnen, die während des Förderzeitraums ein Kind bekommen, kann der Förderzeitraum bei Fortlaufen der Auszahlungen einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Hierzu ist beim Projektträger Jülich ein entsprechender formloser Antrag zu stellen und die Geburtsurkunde des Kindes einzureichen.

Der zeitgleiche Erhalt von Elterngeld während des Stipendiums ist nicht zulässig. Es ist jedoch möglich, für die Zeit des Bezugs von Elterngeld das Stipendium um bis zu zwölf Monate zu unterbrechen. Dies gilt sowohl für Stipendiatinnen als auch Stipendiaten. Hierfür muss beim Projektträger Jülich ein entsprechender formloser Antrag mit Elterngeldbescheid eingereicht werden.

Das Gründungsvorhaben muss als Hauptberuf verfolgt werden. Ein Studium im Umfang von weniger als fünfzehn Stunden pro Woche ist jedoch zulässig.
Entsprechend kann die Semesterstundenzahl angepasst oder Urlaubssemester beantragt werden:

Gemäß § 48 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund, auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens, vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Für das Gründungsstipendium ist es grundsätzlich möglich, zwei Urlaubssemester zur Gründung eines innovativen Unternehmens zu beantragen, ohne gleichzeitig das Studium aufgeben zu müssen.

Wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, muss dies dem Projektträger Jülich und der/dem Coach unverzüglich am besten über das Wirtschafts- Service-Portal.NRW schriftlich gemeldet werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muss dann ggf. frühzeitig vom Stipendium zurücktreten und der Zuwendungsbescheid wird für die Zukunft widerrufen.

Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin/des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist beispielsweise eine zeitgleiche Förderung mit dem EXIST-Gründungsstipendium, dem Deutschlandstipendium oder dem Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.

Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich im Hauptberuf der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen also in der Lage sein, die Gründung des Unternehmens im Rahmen einer erheblichen wöchentlichen Arbeitszeit voranzutreiben.

Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente können Personen haben, die aus gesundheitlichen Gründen, also wegen einer Krankheit oder Behinderung, in allen Berufen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Personen, die weniger als sechs Stunden am Tag, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, können eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Personen können daher nicht in dem für das Gründungsstipendium.NRW zeitlich erforderlichen Umfang selbstständig tätig werden.

Die Förderung durch das Gründungsstipendium.NRW und der Besuch einer Schule sind nicht vereinbar. Nach dem Schulgesetz NRW sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Der Unterrichtsumfang ist abhängig von dem besuchten Bildungsgang.

Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Geschäftsidee widmen können. Entgeltliche Nebentätigkeiten, ein Praktikum oder eine Ausbildung sind nur im Umfang von unter fünfzehn Stunden pro Woche zulässig.

Bei der Schulpflicht handelt es sich zwar nicht um eine entgeltliche Nebentätigkeit. Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme am Unterricht liegt jedoch in der Regel deutlich über 15 Stunden pro Woche. Zusätzlich haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht, am Unterricht mitzuarbeiten, sodass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nimmt daher ebenfalls Zeit in Anspruch.

Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung für die Schulausbildung erscheint die hauptberufliche Gründung eines innovativen Unternehmens gleichzeitig nicht möglich.

Eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium.NRW mit Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ist ausgeschlossen. Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosigkeit (§137Abs.1Nr.1SGBIII). Arbeitslos ist, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die/der Betreffende eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und bereit ist, jede Beschäftigung i. S. der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben.

Während der Gewährung des Gründungsstipendium.NRW sind entgeltliche Nebentätigkeiten nur im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche zulässig. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten des Gründungsstipendiums könnten demnach den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Ebenso ist eine zeitgleiche Gewährung des Gründungsstipendium.NRW mit dem Gründungszuschuss ausgeschlossen.

Ausgeschlossen ist jede zeitgleiche Kombination mit personenbezogenen Förderungen und/oder Zuwendungen, denen die gleichen Ausgaben zugrunde liegen (sog. Kumulierungsverbot). Durch das Gründungsstipendium.NRW werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben gefördert, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können. Durch die Richtlinie wird dementsprechend die zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiatin/des Stipendiaten ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist aber die zeitgleiche Förderung von Ausgaben für die Gründung oder das gegründete Unternehmen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die nicht bereits durch das Stipendium finanziert werden. Preisgelder von Businessplanwettbewerben können daher vereinnahmt werden, wenn das Kumulierungsverbot beachtet wird.

Brutto. Die Gewährung des Stipendiums begründet kein Anstellungsverhältnis; somit sind Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. vom Stipendium eigenständig abzuführen (siehe auch folgende Antworten). Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu konsultieren.

Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Die Zuwendungen aus dem Gründungsstipendium.NRW stellen jedoch nach der hier vertretenen Auffassung – sowohl bei Einzelgründerinnen und -gründern als auch bei Gründungsteams – grundsätzlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG dar. Der gewerbesteuerliche Freibetrag beträgt 24.500 Euro. Zuwendungen im Rahmen des Gründungsstipendium NRW sind weder nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit.

Das Stipendium begründet kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Allerdings sind mit der Unternehmensgründung rechtliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere:

  • gesetzliche Krankenversicherung: Der Abschluss einer Krankenversicherung und die selbstständige Abführung der Beiträge sind unbedingt notwendig.

  • gesetzliche Unfallversicherung: in der Regel muss eine Anmeldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Unternehmer/-innen oder Freiberufler/-innen selbst sind, bis auf wenige Ausnahmen, nicht kraft Gesetzes oder kraft der Satzung der Berufsgenossenschaft automatisch versichert. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei ihrer/seiner Berufsgenossenschaft versichern. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

  • gesetzliche Rentenversicherung: Ob eine Versicherungspflicht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. der Art der Tätigkeit oder ob Arbeitnehmende beschäftigt werden. Stipendiatinnen und Stipendiaten sollten sich frühzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Alterssicherung und Gestaltungsspielräumen bei der Beitragsabführung – speziell auch für Gründerinnen und Gründer – beraten lassen. Außerdem wird dringend empfohlen, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen – wird die Rentenversicherungspflicht nachträglich festgestellt, drohen Beitragsnachzahlungen.

  • gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Ob ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag im Einzelfall möglich ist, können Stipendiatinnen und Stipendiaten bei den örtlichen Arbeitsagenturen erfragen.

Jede Stipendiatin und jeder Stipendiat ist für die gesetzlichen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch – insbesondere die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge – selbst verantwortlich.

Nein. Die bisher gezahlte Förderung muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Gründerinnen und Gründer sollten sich über die gemeinsamen Ziele und den Weg dahin bereits im Vorfeld der Antragsstellung einigen, um etwaige Konfliktpotenziale bereits im Vorfeld auszuräumen. Dennoch kann es im Ausnahmefall zu Verwerfungen innerhalb des Teams kommen, die mit dem Gründungsnetzwerk auf Augenhöhe diskutiert und gelöst werden sollten. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Teamkonfliktes nicht erreicht werden können, muss die Jury auf Veranlassung der/des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden.

Der Rücktritt ist der bewilligenden Stelle (Projektträger Jülich) grundsätzlich über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) mitzuteilen. Zusätzlich muss der Coach benachrichtigt werden, der die  Erklärung der/des Coaches bei vorzeitigem Rücktritt erstellt.

Selbstverständlich dürfen keine Zuwendungsmittel nach dem Rücktritt beantragt bzw. angefordert werden. Sollten bereits Zuwendungsmittel für die Monate nach dem Rücktritt ausgezahlt worden sein, ist dies dem Projektträger Jülich zu melden. Nach Rücksprache mit dem Projektträger Jülich sind zu viel gezahlte Zuwendungsmittel ggf. mit Zinsen zurückzuzahlen.

Hier sollte ein Gespräch mit der/dem Coach und dem Netzwerk gesucht werden.

Die/der Coach füllt die Erklärung der/des Coaches bei vorzeitigem Rücktritt aus in der er einschätzen muss, ob das Vorhaben durch den Rücktritt des Teammitglieds gefährdet ist oder weiterhin eine positive Umsetzungsprognose besteht. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Austritts einer Stipendiatin/eines Stipendiaten nicht erreicht werden können, muss die Jury auf Veranlassung der/des Coachs über die Weiterführung des Projektes entscheiden. Auch auf Veranlassung des Projektträgers Jülich kann eine Wiedervorstellung des Projektes vor der Jury verlangt werden.

Die  Erklärung der/des Coaches bei vorzeitigem Rücktritt bzw. die Entscheidung der Jury ist dem Projektträger Jülich schnellstmöglich schriftlich (am besten per E-Mail) mitzuteilen.

 

 

Der Umzug des Gründungsteams in eine andere Stadt sollte während der Laufzeit nicht erfolgen, da die Anbindung an das ausgewählte Gründungsnetzwerk gewahrt bleiben soll. Die Betreuung sowohl durch die/den Coach als auch das Netzwerk ist bei einem Umzug nicht mehr gewährleistet. Bei verteilt arbeitenden Teams sollte überprüft werden, ob die Realisierung des Vorhabens weiterhin möglich ist oder ggf. gefährdet wird (gilt auch bei Antragstellung).

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder das Ausland werden die Förderkriterien nicht mehr eingehalten. In diesem Fall wird das Stipendium widerrufen.

Gründungsstipendium.NRW Diversität+

Sechs Menschen sitzen und stehen um einen Tisch und brainstormen
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Gründungsstipendium NRW Diversität +

Gründungsvorhaben von (geschlechter-)divers aufgestellten Teams profitieren von den unterschiedlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Sichtweisen. Das stärkt ihre Entwicklung und macht sie robuster. Daher soll der Diversität+-Zuschuss innerhalb des Gründungsstipendium.NRW einen Anreiz für Gründerinnen und Gründer schaffen, sich in diversen Teams zusammenzufinden.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen in Teams, die aus Stipendiatinnen und Stipendiaten unterschiedlichen Geschlechts bestehen und das Unternehmen während des Stipendiums neu gründen. 

Ein Antrag kann frühestens im siebten und spätestens bis zum zwölften Fördermonat des Stipendiums gestellt werden, sobald die formale Unternehmensgründung abgeschlossen ist. Die Unternehmensgründung gilt als abgeschlossen, wenn entweder eine Handelsregistereintragung vorliegt oder eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist.

Ein Antrag auf das Gründungsstipendium.NRW Diversität+ kann zwischen dem siebten und zwölften Fördermonat des Stipendiums und sobald die Unternehmensgründung abgeschlossen ist über Zuschuss- und Änderungsanträge im Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden. Jede Stipendiatin bzw. jeder Stipendiat im Team muss separat einen Antrag stellen. Die formale Unternehmensgründung gilt als abgeschlossen, wenn entweder eine Handelsregistereintragung vorliegt oder eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist.

Dem Antrag müssen die Gründungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug oder Gewerbeanzeige) angehängt werden, wenn diese nicht bereits zuvor eingereicht wurden.

Die Auszahlung des Zuschusses wird bereits im Wirtschafts-Service-Portal.NRW mitbeantragt. Es ist keine extra Mittelanforderung nötig! Nach Bewilligung des Zuschusses erfolgt die Auszahlung in Form einer Einmalzahlung automatisch, ohne dass eine zusätzliche Anforderung gestellt werden muss (Bearbeitungszeit für die Auszahlung liegt i. d. R. bei ca. 1-2 Wochen nachdem die Bewilligung rechtskräftig ist).

Führt das Ausscheiden eines Teammitglieds dazu, dass die Fördervoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für diverse Teams nicht mehr vorliegen, wird die Förderung des Zuschusses für die Zukunft für alle geförderten Gründungsteammitglieder widerrufen. Ein bereits ausgezahlter Zuschuss wird anteilig, entsprechend der noch ausstehenden Fördermonate des Stipendiums, zurückgefordert.

Diverse Teams bestehen aus Personen unterschiedlichen Geschlechts, die das Gründungsstipendium.NRW empfangen. Diverse Teams profitieren von ihrer geschlechterübergreifenden Erfahrung und können sich dadurch insgesamt kreativer im Gründungsvorhaben einbringen, so dass das Gründungsvorhaben insgesamt robuster ist. Den Diversität+ Zuschuss können diverse Teams zwischen dem siebten und zwölften Fördermonat ihres Stipendiums beantragen.

Gründungsnetzwerke und ihre Aufgaben

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Gründungsnetzwerke und ihre Aufgaben

Das Gründungsnetzwerk bietet in einer oder mehreren Beratungsstellen einen Anlaufpunkt für den Erstkontakt und eine Erstberatung zur Antragstellung für das Gründungsstipendium.NRW an. Hierüber werden auch weitere Kontakte zu gründungserfahrenen Beraterinnen und Beratern bzw. Coaches (Gründungsberater/innen für das Projekt) aus der Region und Finanziers vermittelt. Das Gründungsnetzwerk beruft die Jury.

Die/der Coach steht für die persönliche Beratung der Stipendiatinnen und Stipendiaten kostenfrei zur Verfügung. Ziel der Beratung ist es, das Geschäftskonzept auf Plausibilität und Machbarkeit zu überprüfen und über die Gründungs- und Genehmigungsformalitäten, die für das Gründungsvorhaben relevant sind, zu beraten.

Diese Tätigkeiten sollen umfassen:

  • eine vertiefte und endgültige Analyse der Realisierungsfähigkeit des Vorhabens,
  • eine Unterstützung bei der Erarbeitung des Unternehmenskonzeptes,
  • eine Analyse des weitergehenden Beratungsbedarfs zur vertiefenden Intensivberatung zu Spezialfragen (Vertragsrecht, Steuern etc.) und die Festlegung einer detaillierten Maßnahmenplanung zur Umsetzung des Vorhabens und
  • eine Informationsvermittlung und einen Verweis auf weitere Beratungen entsprechend dem Maßnahmenplan im Gründungsnetzwerk oder durch selbstständige Beraterinnen bzw. Berater

Nach der Gründung muss die/der Coach, ggf. in Zusammenarbeit mit einer Beraterin/einem Berater aus dem Netzwerk, die Gründerinnen und Gründer bis zur letzten Auszahlung des Stipendiums betreuen. Für diesen Zeitraum soll ein Maßnahmenplan erarbeitet werden, dessen Umsetzung von der/dem Coach begleitet wird. Die/der Coach übernimmt die Steuerung und Koordinierung des gesamten Beratungsprozesses wie die Kontaktaufnahme mit und Einbindung von anderen Beratungsinstitutionen, die Abstimmung zum arbeitsteiligen Vorgehen, die Moderation von Abstimmungs- und Planungsgesprächen und die Einbeziehung selbstständiger Beraterinnen und Berater in den Beratungsprozess. Nach Ablauf des Stipendiums soll die/der Coach oder eine Beraterin/ein Berater des Netzwerks die Gründerinnen und Gründer auf die verfügbaren Angebote einer anschließenden Begleitberatung hinweisen.

Nach sechs Monaten muss eine Bestätigung des Coachs eingereicht werden, dass der Betreuungsfahrplan und die vereinbarten Meilensteine hinreichend eingehalten wurden und bisher keine Anzeichen für einen mangelnden Projektfortschritt vorliegen. Sollte der Coach dies nicht bestätigen, ist eine Präsentation vor der Jury erforderlich, welche über die Weiterführung des Projekts entscheidet. Nach Ende der Förderung bzw. nach Rücktritt der/des Stipendiatin/en muss eine „Erklärung der/des Coaches“ über das Coaching eingereicht werden.

 

Die Aufgaben der/des Coaches nach der Richtlinie können Personen mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung übernehmen.

Als Coaches können demnach beispielsweise Personen tätig werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Berufes Erfahrungen in der Gründungsberatung mitbringen. Dies liegt beispielsweise vor, wenn die/der Coach über ein erfolgreich abgeschlossenes aufgabenspezifisches Studium oder über einschlägige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und Beratungserfahrung zu betriebswirtschaftlichen Themen verfügt. Ebenso verfügen Unternehmerinnen und Unternehmer mit eigenem Gründungshintergrund über Erfahrungen zu Existenzgründungen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer engagieren sich ehrenamtlich und stellen ihr Wissen und ihre Erfahrung Gründungsinteressierten zur Verfügung und unterstützen diese.

Zudem sollten Kenntnisse über die Angebote und Ansprechpersonen bei den regionalen Partnerinnen und Partnern sowie sonstige für Gründerinnen und Gründer relevante Angebote und Institutionen vorliegen. Die/der Coach kann den Stipendiatinnen und Stipendiaten auch die hierfür erforderlichen Informationen über das Netzwerk zur Verfügung stellen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Fachleuten aus der Gründungsberatung zusammenarbeiten.

Ein vorübergehender Ausfall der/des Coachs, der zu keiner Gefährdung der Einhaltung des Betreuungsfahrplanes führt, ist unschädlich. Bei einem längeren Ausfall, der dazu führt, dass der Betreuungsfahrplan nicht mehr eingehalten werden kann oder die Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung der Geschäftsidee innerhalb der Laufzeit des Stipendiums gefährdet ist, stellt das betreuende Netzwerk eine/einen Ersatzcoach.

Den Stipendiatinnen und Stipendiaten muss nach Bedarf eine weiterführende Fachberatung aus dem Gründungsnetzwerk vermittelt werden. Entscheidend ist, welcher Beratungsbedarf besteht, der nicht unmittelbar durch die/den Coach abgedeckt werden kann. Bei erkannten Defiziten oder Schwachstellen im Geschäftsplan sollen weitere Unterstützungsmöglichkeiten beispielsweise durch Technologieexperten (Technologiezentren, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) und/oder externe Berater (freiberufliche Berater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) sowie weitere Experten aufgezeigt werden.

Kann die zusätzliche Fachberatung nicht kostenfrei angeboten werden, ist eine Förderung durch das Beratungsprogramm Wirtschaft zu prüfen.

Der Betreuungsfahrplan muss nicht dem Antrag beigefügt werden und wird nicht Grundlage des Zuwendungsbescheides. Er wird zwischen der/dem Coach und der Stipendiatin/dem Stipendiaten ausgehandelt. Gründungen sind nur bedingt planbar. Um Anpassungen und Änderungen des Betreuungsfahrplans während der Gründung unbürokratisch und flexibel zu ermöglichen, sieht die Richtlinie lediglich eine Vereinbarung zwischen Coach und Stipendiatinnen/Stipendiaten vor. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind allerdings verpflichtet, die im Betreuungsfahrplan vereinbarten Termine mit der/dem Coach einzuhalten. Nach der Vereinbarung des Betreuungsfahrplans sollen mindestens zwei weitere verbindliche Termine mit der/dem Coach vereinbart werden. Die/der Coach kann bei mangelndem Projektfortschritt, Konflikten im Team oder wenn ein Termin mit der/dem Coach unentschuldigt versäumt wurde, eine Präsentation vor der Jury verlangen, die dann über die Weiterführung des Stipendiums befindet.

Der Betreuungsfahrplan beinhaltet einen groben Zeitplan für die Projektlaufzeit des Gründungsstipendium.NRW mit Angaben zu Beratungsmaßnahmen zur Businessmodell- und Businessplanerstellung, der Geschäftsmodellentwicklung sowie zur Weiterbildung zu betriebswirtschaftlichen und gründungsrelevanten Themen anhand der individuellen Erfordernisse im Gründungsteam.

Die Unterstützung bei der Kapitalakquise soll den Gründerinnen und Gründern Hilfestellung bei der Finanzplanung geben. Eine umfassende Beratung sollte eine Information zur Erstellung einer Finanzplanung, zu Förderprogrammen, zur Finanzierung durch Kreditinstitute, zu den jeweiligen Antragsverfahren, aber u. U. auch zu Risikokapitalgebern umfassen. Eine Begleitung der Gründerinnen und Gründer zu den Kreditinstituten ist keine Voraussetzung für die Akkreditierung zur Richtlinie.

Für die Akkreditierung muss das Netzwerk belegen, dass die gründungsspezifische Beratung zu seinen Aktivitäten gehört. Zudem muss es über einen Pool an Expertinnen und Experten verfügen, die über eine besondere Fachexpertise verfügen. Hierbei kann es sich auch um externe Beraterinnen oder Berater handeln, die im Einzelfall hinzugezogen werden. Eine Spezialberatung, die über eine allgemeine Erstberatung hinausgeht, muss nicht kostenfrei angeboten werden (siehe auch Frage zur Fachberatung).

Wird der Betreuungsfahrplan von den Stipendiatinnen und Stipendiaten nicht eingehalten und wird für die zeitliche Verzögerung weder ein sachlicher Grund vorgetragen noch ist ein solcher erkennbar, so liegt ein Anhaltspunkt für einen mangelnden Projektfortschritt vor. Insbesondere, wenn die Stipendiatinnen und Stipendiaten ohne sachlich erkennbaren Grund Meilensteine nicht erfüllen oder die verbindlichen Termine mit der/dem Coach nicht einhalten, kann von einem mangelnden Projektfortschritt ausgegangen werden. Außerdem kann ein mangelnder Projektfortschritt bei Teamkonflikten oder Teamänderungen auftreten. 

Downloads

für Gründerinnen und Gründer

Ideenpapier

für bereits geförderte Stipendiatinnen und Stipendiaten

Erklärung der/des Coaches

Erklärung der/des Coaches bei vorzeitigem Rücktritt

 

 

weitere Dokumente

Richtlinie neu (gültig ab 01.10.2026)

Richtlinie alt (gültig vom 01.04.2025 bis 30.09.2026)

FAQ (Volltext; Stand 15.09.2026)

 

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  • 02.01.2026
  • 15.05.2026
  • 05.06.2026

An diesen Tagen findet keine Beratung für Antragsteller/innen und Geförderte statt! Wendet euch bei dringenden Fragen bitte vorher an uns (s. Kontakt).

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